STEUER & RECHT

ALLGEMEINE ÜBERSICHT

Die Befreiung der Wallbox gilt jedoch nur bei Überlassung der Ladevorrichtung und diese im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Überlassungsvertrag, über vom Arbeitgeber zusätzlich gewährten Vorteil für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfr. Bezüge nicht mehr im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dazu auch die § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile. Oder auch Nr. 37 (betriebl. Fahrrad…)

Der Gesetzgeber vereinfacht seit Jahren regelmäßig, um die E-Mobilität voranzubringen und die Bürokratie zu vermindern.

Diese Übersicht stellt nur einen Leitfaden dar und keine rechtliche oder steuerliche Würdigung! Eine gesonderte/zusätzliche Würdigung ist empfehlenswert.

FAQ

Bis 2030 gilt hier nach § 3 Nr. 46 EStG die Steuer- und Abgabenfreiheit. Dies beinhaltet ebenfalls das Laden von privaten E-Fahrzeugen der Mitarbeiter und
Leiharbeiter.

Auch hier gilt der steuer- und abgabenbefreite Auslagenersatz bis 2030 nach § 3 Nr. 46 EStG. Folgende Varianten zur Erstattung sind möglich:
a) Pauschalerstattung:
Wenn Ladestationen an Firmenstandorten vorhanden:
BEV*: mtl. pauschal 30 €; PHEV**: mtl. pauschal 15 €
Wenn keine Ladestationen an Firmenstandorten vorhanden:
BEV: mtl. pauschal 70 €; PHEV: mtl. pauschal 35 €

Durch die Pauschalen hat der Mitarbeiter zumeist Mehraufwände, da die Pauschalen den Verbrauch oft bei weitem nicht decken.

b) kWh-genaue Verbrauchsabrechnung:
Hierbei erhält der Mitarbeiter eine kWh-genaue Rückvergütung seiner Ladestrommenge zuhause.
Als Stromtarif je kWh wird der Hausstromtarif des jeweiligen Mitarbeiters hinterlegt (1:1 Rückvergütung).

Voraussetzungen:
Zwingend erforderlich ist mindestens eine MID-konforme Ladestation (Informationen Eichamt), aus welcher sich Einzelladenachweise ableiten lassen.
Um zukunftsorientiert aufgestellt zu sein, empfiehlt FIRMENLADEN ausschließlich die Nutzung von eichrechtskonformen Gesamt-Systemen, um etwaigen Rechtsstreitigkeiten und Änderungen der Regulatorik vorzubeugen.

Nein, die Abgabe von Ladestrommengen an Ladestationen werden auf Grundlage von § 14a EnWG als „Letztverbraucher“ gewertet und sind durch die
bereits stromsteuer- und abgabenkonforme Vorzählung des Übergabepunktes (EVU-Zähler) konform abgegolten.

In Fällen in denen auch PV-Strom beim Laden genutzt wird, wird dem Mitarbeiter trotzdem der Hausstromtarif rückvergütet.
Da die EEG-Umlage bei 0 € liegt und eine Abgrenzung auch technisch schwierig ist dies aktuell gängige Praxis und im Grundsatz zwischen Dienstwagengeber
(Arbeitgeber) und Dienstwagennehmer (Arbeitnehmer) geregelt.

FIRMENLADEN erstattet dem Arbeitnehmer den Betrag inkl. MwSt. und stellt dem Arbeitgeber den gleichen Betrag in Rechnung. Die MwSt. wird jedoch nicht
separat ausgewiesen. Im deutschen Umsatzsteuergesetz steht dies unter § 4 Abs. 3
„(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende
Posten).“
Der Arbeitgeber darf demnach hierauf keine Mehrwertsteuer zurückfordern, weshalb diese auf der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird.

Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber geknüpft. Eine Gehaltsumwandlung, zum Beispiel zugunsten
einer Wallbox, ist demnach nicht möglich.

Das Unternehmen ist verpflichtet die jährliche DGUV V3 zu veranlassen. Auch für die korrekte Durchführung ist das Unternehmen verantwortlich. Ebenfalls
können im Schadensfall Haftungsansprüche gegen das Unternehmen geltend gemacht werden. Eine Rückgabe der Wallbox bei Verlassen des Mitarbeiters
ist zusätzlich zu koordinieren und zu veranlassen. FIRMENLADEN-Empfehlung: die Wallbox sollte durch den Mitarbeiter erworben werden und, falls
gewünscht durch einen Bonus „rückvergütet“.

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